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Mitgliedsbeiträge der

Marinekameradschaft Salzgitter e.V.

 

Beitrag                        Jahresbeitrag ab 01.01.2012

Vollmitgliedsbeitrag                             84 Euro

Mitgliedschaft ohne

Zeitungsbezug

(nur für Partner, die einen

Vollmitgliedsbeitrag zahlen)       42 Euro

Liegeplatzbeitrag für Vereinsmitglieder

ohne Nutzung                                       30 Euro

Jollenplatz                                           48 Euro

Dickschiffplatz                                    60 Euro

Gastlieger sind möglich!


Nichtgeleistete Arbeitsstunde            10 Euro

Zum Erhalt unseres Heimathafen sind 7Arbeitsstunden im Jahr abzuleisten !

 

 

  

Satzung

der

Marinekameradschaft Salzgitter e.V.

 

§1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

 (1)       Der Verein führt den Name „Marinekameradschaft Salzgitter e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer 140124 eingetragen

 

(2)       Der Verein wurde errichtet am 01. April 1953 und hat seinen Sitz in Salzgitter-Lebenstedt.

 

(3)       Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist dem Deutschen Marinebund e.V. als Dachverband angeschlossen.

Der Verein ist Mitglied im Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge.

 

(4)       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

(5)       Der Verein verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinützige und mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§2       Zweck des Vereins

 

(1)      Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung des Sports.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

·    Förderung und Pflege seemännischen Brauchtums und Liedgutes, maßgeblich durch den Chorgesang und regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen des Dachverbands.

 

·   Förderung des Jugendsports u. a. durch aktive Teilnahme an gemeinnützigen und kommunalen Veranstaltungen und Aktionen.

 

·   Förderung des nicht beruflichen Yachtsports, insbesondere Fahrten- u. Regattasegelns durch eine Segelsportabteilung.

 

·     Unterstützung sozialer und mildtätiger Organisationen und Einrichtungen.

 

(2)         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

(3)         Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4)          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5)          Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§3       Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)          Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

(2)          Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

(3)          Mit der Mitgliedschaft im Verein erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft im Dachverband Deutscher Marinebund e.V..


§4       Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitgliedschaft endet

 

a)    mit dem Tod des Mitglieds,

b)    durch freiwilligen Austritt,

c)    durch Streichung von der Mitgliederliste,

d)    durch Ausschluss aus dem Verein,

e)    bei juristischen Personen durch deren Auflösung

 

(2)      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.

 

(3)      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

(4)      Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu recht-fertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederver-sammlung zu verlesen.

 

(5)      Alle gegen dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen werden im Falle des Austritts oder des Ausschlusses sofort fällig; als Fälligkeitstag gilt spätestens der Tag des Ausscheidens.

 

(6)       Mitgliedsausweise sowie alle verliehenen Vereinsabzeichen und Abzeichen des Deutschen Marinebund e.V. sind zurückzugeben.

 

§5       Mitgliedsbeiträge

 

(1)       Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

 

(2)       Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

(3)       Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge stunden oder erlassen.

 

§6       Ehrenmitgliedschaft

Für außerordentliche Verdienste um den Verein können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernannt werden.

 

§7       Organe und Abteilungen des Vereins

 

(1)       Organe des Vereins sind

 

a)        die Mitgliederversammlung

 

a)         der Vorstand.

 

(2)        Der Shantychor und die Segelsportler sind in Abteilungen organisiert.
Die Abteilungen können sich eigene Geschäftsordnungen geben. Die Geschäftsordnungen dürfen nicht gegen Gesetz und Satzung verstoßen.

Die Segelsportabteilung übernimmt im Auftrag des Vereins die Stützpunktfunktion im Marine-Regatta-Verein im Deutschen Marinebund e.V.
Die Mitglieder der jeweiligen Abteilung wählen aus ihrer Mitte einen Abteilungsleiter, der sie in allen abteilungsrelevanten Dingen gegenüber dem Vorstand vertritt.

 

§8       Vorstand

 

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem

 

a)           Vorsitzenden

b)           stellvertretenden Vorsitzenden

c)           Schriftführer

d)            Schatzmeister

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§9       Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§10     Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§11     Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein

Ehrenmitglied – eine Stimme.     

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung       des Vorstandes.

b)    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d)    Wahl der Kassenprüfer

e)    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

f)     Ernennung von Ehrenmitgliedern.                

 

§12     Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§13     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend , bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen  den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§14     Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur
Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§15     Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder

wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederver-sammlung gelten die §§ 12, 13 und 14 entsprechend.


§16     Auflösung des Vereins

 

(1)       Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

(2)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Sozialwerk im Deutschen Marinebund e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§17     Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17. März 2018 beschlossen.

Die Eintragung in das Vereinsregister 140124 beim Amtsgericht Braunschweig ist am 09.05.2018 erfolgt.

 

 

Salzgitter, 22. Mai 2018

 

 

Heye Steinberg                                              Bodo Menzner

Vorsitzender                                                   Schriftführer                                               

 

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